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Einbaupflicht
für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich
für den Einbau: Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung