Einbaupflicht für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013 für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017 in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich für den Einbau: Eigentümer für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung